Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Kunden der Albasolar GmbH

I. Geltung der AGB

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Albasolar erfolgen ausschliesslich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
unter den Parteien vereinbart werden. Mit Bestellung der Ware oder Leistung gelten
diese Bedingungen als vom Kunden angenommen. Allgemeinen Einkaufsbedingungen
des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich unter den Parteien
vereinbart werden.

II. Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote der Albasolar in Offerten, Katalogen, Preislisten und Inseraten sind
freibleibend und unverbindlich. Bestellungen sind für die Albasolar erst nach
schriftlicher Bestätigung oder erbrachter Lieferung verbindlich.

Die Angaben in unseren Verkaufsunterlagen (Zeichnungen, Abbildungen, Masse,
Gewichte und sonstige Leistungen) sind nur als Richtwerte zu verstehen und stellen
keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

Ausschliesslich die schriftliche Auftragsbestätigung von Albasolar ist für Umfang,
Beschaffenheit und Qualitätsmerkmale der Lieferung massgebend.
Beschaffenheitsvereinbarung oder die Übernahme einer Garantie bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Albasolar. Die Mitarbeiter von
Albasolar sind nicht berechtigt, Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien zu
treffen bzw. zu geben, die über den schriftlichen Vertrag und diese Bedingungen
hinausgehen. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer und Prokuristen bleibt
vorbehalten.

III. Preise / Zahlung

Massgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Die
Preisangabe erfolgt in CHF.
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Versand-,
Verpackungs- und/oder Transportkosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Das Fälligkeitsdatum ist zugleich Verfalldatum. Allfällige Beanstandungen von
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang schriftlich
anzubringen, andernfalls gelten die Rechnungen als anerkannt.
Wird eine „Bezahlung bei Lieferung“ vereinbart, so stellt Albasolar eine Rechnung
aus, sobald die Ware versandbereit parat steht und verschickt die Ware umgehend
bei Erhalt des Geldes.

IV. Lieferung

Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, gegen Vorauszahlung.
Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Eintreffen der vertraglich festgelegten Vorauszahlung.

Sollte Albasolar die Lieferfrist nicht einhalten, gerät Albasolar in Verzug.
Der Kunde kann schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen setzen.
Sollte die Lieferung auch nach Ablauf der Nachfrist nicht erfolgen,
kann der Kunde die Annahme der Lieferung ablehnen.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
so ist Albasolar berechtigt, den entstehenden Schaden zu verlangen.
Im Falle des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.

Wird eine „Bezahlung bei Lieferung“ vereinbart, so stellt Albasolar eine Rechnung aus,
sobald die Ware versandbereit parat steht und verschickt die Ware umgehend
bei Erhalt des Geldes.

V. Gefahrenübergang

Die Gefahr der Lieferung geht auf den Kunden über, sobald die Ware zum Versand
gebracht oder abgeholt worden ist. Die Entgegennahme der Lieferung durch den
Kunden darf wegen unerheblicher Mängel nicht verweigert werden.

VI. Verzug / Schadenersatz

Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der
Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht annehmen zu wollen, kann
die Albasolar die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen.
Albasolar ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25 % des
vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom
Kunden zu fordern
Schadenersatzansprüche des Kunden (aufgrund verspäteter oder nicht erfolgter
Lieferung) sind ausgeschlossen.

VII. Verrechnung / Zahlungsfristen

Der Kunde kann Forderungen von Albasolar nicht mit allfälligen Gegenforderungen
verrechnen.
Abzüge von Rechnungsbeträgen dürfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, es
sei explizit vereinbart.

Die Zahlungen sind auch dann termingerecht zu leisten, wenn noch unwesentliche
Teile eines Liefergegenstands, durch die der Gebrauch des Liefergegenstands nicht
verunmöglicht wird, fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind.
Wenn eine Lieferung auf Rechnung vereinbart wurde, kann Albasolar Verzugszinsen
in gesetzlicher Höhe sowie anfallende Gebühren und Kosten geltend machen, sobald
der Kunde in Verzug gerät. Pro gemahnte Rechnung wird eine Mahngebühr von CHF
25.00 erhoben.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Albasolar.
Sollte der Kunde in Zahlungsverzug geraten, ist Albasolar berechtigt, die gelieferte
Ware zurückzufordern.
Albasolar ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt vorgängig in das entsprechende
Register eintragen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich, bei Massnahmen zur
Registrierung des Eigentumsvorbehalts mitzuwirken.

Für Lieferungen in Länder, in denen ein erweiterter Eigentumsvorbehalt rechtlich
zulässig ist, geht das Eigentum an der Ware erst bei vollständiger Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung an den Kunden über.
Für Lieferungen in Länder, in denen ein verlängerter Eigentumsvorbehalt zulässig ist,
gilt Folgendes: Der Kunde ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware im
Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsverkehrs ermächtigt. Der Kunde tritt
hiermit die Forderungen aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware im Voraus
an Albasolar ab. Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens bei Zahlungsverzug
des Kunden.

IX. Gewährleistung / Mängelrüge

Transportschäden sind vom Kunden beim Transporteuer sofort schriftlich bestätigen
zu lassen.
Beanstandungen betreffend Beschädigung, Verspätung, Verlust oder schlechter
Verpackung sind sofort nach Eingang der Warensendung anzumelden.
Äusserlich erkennbare Schäden an erhaltenen Lieferungen müssen sofort und
äusserlich nicht erkennbare Schäden innert 4 Tagen schriftlich an Albasolar
gemeldet werden, damit diese durch die Transportversicherung übernommen werden
können. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Verdeckte Mängel können bis
ein Jahr nach Lieferung geltend gemacht werden. Im Übrigen gilt Art. 197 ff. des
Schweizerischen Obligationenrechts. Die Garantiedauer beginnt ab Kaufdatum bei
Albasolar.

Wo nichts anderes erwähnt ist gelten folgende Gewährleistungen:

für Standard-Solarmodule ab 100 Watt Leistung: 10 Jahre
für alle übrigen Standard-Artikel, sowie für Spezialanfertigungen: 2 Jahre
für Occasionen, als B- oder C-Ware oder als Ausschuss deklarierte Ware:
keine Gewährleistung.

Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen
vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht
den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der
Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf
unsachgemässe Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte, oder
Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist.
Unwesentliche Abweichungen von zugesicherten Eigenschaften der Ware lösen
keine Gewährleistungsrechte aus. Eine Haftung für normale Abnutzung, sowie
Verbrauchsmaterial/Zubehör/beigelegte zB. Batterien/Akkus ist ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche gegen Albasolar stehen nur dem unmittelbaren Kunden
zu und sind nicht abtretbar.

Liegt ein von Albasolar zu vertretender Mangel an der gelieferten Ware vor, ist
Albasolar nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.

Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung mehrfach fehl, kann der Kunde
Minderung oder Wandlung des Vertrages verlangen.
Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die nicht auf Mängel der vertraglich
zugesicherten Eigenschaften der Ware resultieren, sind ausgeschlossen.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

X. Urheberrechte / Software-Gewährleistung

Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Kunden allein zum
eigenen Gebrauch überlassen, d.h. er darf diese weder kopieren, noch anderen zur
Nutzung überlassen.

Software ist von sämtlichen Garantiebestimmungen auf Formularen ausgenommen.
Es gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Lizenzvertrages des Herstellers.

XI. Referenzen

Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Kunden gilt Albasolar als
berechtigt, in ihrer Referenzliste in Wortform und unter Verwendung des Logos oder
des Namen des Kunden auf diesen als Referenz hinzuweisen.

XII. Datenschutz

Albasolar weist darauf hin, dass die Kundendaten gespeichert und zu geschäftlichen
Zwecken unter Einhaltung der Schweizer Datenschutzgesetzgebung genutzt werden.

XIII. Gerichtsstand

Der alleinige Gerichtsstand für Streitigkeiten, die aus dem Vertragsverhältnis
entstehen, ist Bern, Schweiz.
Albasolar ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden Klage einzureichen.
Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das
Schweizerische Recht.

XIV. Salvatorische Klausel

Sollten Einzelbestimmungen des Vertrages einschliesslich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte
sich hierin eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

XV. Schlussbestimmungen

Es gelten ausschliesslich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Albasolar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden gelten nur insoweit, als Albasolar
ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Die vorliegenden AGB treten am 31.3.2011 in Kraft.